Satzung
der AVHS im Amt Kropp-Stapelholm
Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.
Februar 2003 (GVOBl. S. 112),
in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für
Schleswig-Holstein in der Fassung vom 18.
März 2008 (GVOBl. S. 149)
(Bekanntmachung vom) wird nach Beschluss des
Amtsausschusses des Amtes Kropp-Stapelholm vom
12.03.2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Rechtsnatur, Name und Sitz
(1)
Die Volkshochschule ist eine öffentliche
Einrichtung des
Amtes Kropp-Stapelholm.
(2)
Die Volkshochschule trägt den Namen
"Amtsvolkshochschule Kropp-Stapelholm"
und wird nachfolgend AVHS genannt. Sie
hat ihren Sitz in Kropp.
§ 2
Aufgaben
(1)
Die AVHS hat die Aufgabe, Erwachsenen und
Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zu vermitteln die erforderlich sind,
um sich unter den gegenwärtigen und für die
Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in
allen Bereichen einer
freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten
Lebensgemeinschaft zurechtfinden zu können.
Dabei bietet die AVHS Hilfen für das Lernen, für
die Orientierung und Urteilsbildung und für die
Eigentätigkeit.
(2)
Die AVHS ist konfessionell und
parteipolitisch unabhängig und neutral.
(3)
Die AVHS ist Mitglied des Landesverbandes
der Volkshochschulen Schleswig-
Holstein e.V. mit den sich daraus
ergebenden Verpflichtungen.
(4)
Die AVHS arbeitet mit anderen Trägern der
Weiterbildung und Kultur im Amt zusammen. Sie
strebt an, ihre Veranstaltungen in allen
Gemeinden des
Amtes Kropp-Stapelholm stattfinden zu lassen.
§ 3
Organe
Organe der AVHS sind:
- die
Leiterin/der Leiter der AVHS
- der Beirat der AVHS
§ 4
Zusammensetzung und Aufgaben
der Organe der AVHS
(1)
Die Leiterin / Der Leiter der AVHS und
ihre/ihr Stellvertreter/in werden jeweils für
die Dauer der Wahlperiode durch den
Amtsausschuss gewählt.
(2) Die Leiterin / Der Leiter der AVHS wird
in ihrer/seiner Tätigkeit von einem Beirat
beraten.
Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) der Amtsvorsteherin/dem
Amtsvorsteher als Vorsitzende/n
b) der Leiterin / dem Leiter
der AVHS und ihrer /ihrem Stellvertreter/in
c) den gewählten
Beauftragten der amtsangehörigen Gemeinden
d) den Schulleitern der
Schule in Kropp und Erfde oder ihren
Stellvertretern
(3) Der Beirat tritt mindestens einmal im
Kalenderjahr zusammen.
(4) Die Leiterin / Der Leiter der AVHS
berichtet dem Beirat jeweils nach Abschluss
eines Arbeitsabschnittes über das
Arbeitsergebnis und die Planungen für das
künftige Programm. Einmal im Kalenderjahr ist
dem Amtsausschuss ein
Jahresbericht vorzulegen.
§ 5
Einberufung und Aufgaben des Beirates
(1) Die Amtsvorsteherin/Der Amtsvorsteher
beruft den Beirat ein. Er muss unverzüglich
einberufen werden, wenn es ein Drittel der
Mitglieder des Amtsausschusses oder die Leiterin
/ der Leiter der AVHS verlangt. Die Tagesordnung
ist im Einvernehmen mit der Leiterin / dem
Leiter der AVHS festzusetzen.
(2) Die Sitzungen des Beirates sind
öffentlich.
(3) Die Mitglieder des Beirates haben jeweils
eine Stimme. Für die Beschlussfähigkeit, die
Beschlussfassung und die Geschäftsführung gelten
im übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung.
(4) Die Mitglieder des Amtsausschusses sind
berechtigt, an den Sitzungen des Beirates
teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu
erteilen. Niederschriften über die Sitzungen
des Beirates sind auch den Mitgliedern des
Amtsausschusses unverzüglich zu übersenden.
(5) Aufgaben des Beirates:
1. Genehmigung des
Arbeitsplanes
2. Genehmigung der dem
Amtsausschuss vorzulegenden
Haushaltsvoranschläge
3. Unterstützung der
Leiterin / des Leiters
§ 6
Leiterin/Leiter der AVHS und die Aufgaben
(1) Die Leiterin / Der Leiter der AVHS ist
verantwortlich für die pädagogische und
organisatorische Leitung, insbesondere für die
Aufgabenbereiche
1. Aufstellung des
Arbeitsplanes
2. Aufstellung der
Haushaltsvoranschläge
3. Auswahl und Verpflichtung
der Kursleiter und Referenten
4. Bewirtschaftung der
bewilligten Haushaltsmittel
5. Vereinbarung der Honorare
für Kursleiter und Referenten
6. Öffentlichkeitsarbeit
§ 7
Ehrenamtliche Tätigkeit
(1)
Die Mitglieder des Beirates sowie die
Leiterin/der Leiter der AVHS erhalten für die
durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen
Ersatz. Die Höhe der Aufwandsentschädigung der
Leiterin/des Leiters der AVHS und
Stellvertreter/in beschließt der Amtsausschuss
nach den Empfehlungen des Landesverbandes der
VHS in der jeweils gültigen Fassung. Im übrigen
gelten die Vorschriften der
Entschädigungsverordnung (EntschVO) in der
jeweils geltenden Fassung.
(2)
Die Mitglieder des Beirates erhalten
Sitzungsgeld nach den in der
Entschädigungssatzung festgelegten Sätzen,
sofern sie keine Aufwandsentschädigung gemäß
Abs. 1 erhalten.
§ 8
Kursleiter und Referenten
(1) Die Kursleiterinnen / Kursleiter und
Referentinnen /Referenten üben ihre Tätigkeit an
der AVHS überwiegend freiberuflich aus.
(2) Den Kursleiterinnen / Kursleiter und
Referentinnen / Referenten wird die Freiheit der
Lehre gewährleistet.
(3) Die Kursleiterinnen / Kursleiter und
Referentinnen / Referenten erhalten
Honorare in Anlehnung an die Empfehlungen der
Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im
Kreis Schleswig-Flensburg durch die vom
Amtsausschuss festgelegte Honoraranordnung.
§ 9
Teilnehmer
(1)
An den Veranstaltungen der AVHS kann
teilnehmen, wer älter als 15 Jahre ist. Die
Leiterin / Der Leiter der AVHS kann für einzelne
Veranstaltungen ein niedrigeres Mindestalter
festsetzen.
(2)
Bei Kursen kann die Zulassung von
Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener
Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies
regelt die Leiterin/
der Leiter der AVHS im Einvernehmen mit
dem jeweiligen Kursleiter.
(3)
Den Teilnehmern wird der regelmäßige
Besuch von AVHS-Veranstaltungen auf Antrag
bescheinigt.
§ 10
Teilnehmergebühren
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der
AVHS wird in der Regel ein Entgelt erhoben. Die
Höhe wird in Anlehnung an die Empfehlung der
Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im
Kreis Schleswig-Flensburg durch Satzung
festgesetzt.
§ 11
Verwaltung der AVHS
(1) Die Geschäftsführung wird durch die
Leiterin/des Leiters der AVHS wahrgenommen.
(2) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte,
einschließlich der Abwicklung von
Versicherungsangelegenheiten, werden durch die
Gemeindeverwaltung Kropp wahrgenommen.
§ 12
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten
die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts
entsprechend.
§ 13
Deckung des Finanzbedarfs
Die AVHS deckt ihren Finanzbedarf durch
Teilnehmergebühren, Landes- und Kreiszuschüsse
sowie durch den Zuschuss des Amtes
Kropp-Stapelholm.
§ 14
Wertgrenze bei Erwerb von und Verfügung
über Vermögen der AVHS
Der Leiterin/Dem Leiter der AVHS wird die
Befugnis übertragen, im Rahmen der
bereitgestellten Haushaltsmittel, Geschäfte der
laufenden Verwaltung zu tätigen und bis zur
Wertgrenze in Höhe von 300,00 €
Vermögensgegenstände zu erwerben und bei der
unentgeltlichen Veräußerung von Sachen,
Forderungen und anderen Rechten über
AVHS-Vermögen bis zu 300,00 € zu verfügen.
§ 15
Änderung der AVHS-Satzung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch den
Amtsausschuss erfolgen. Sie bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen
Mitglieder des Amtsausschusses.
§ 16
Aufhebung der AVHS
(1) Die AVHS wird aufgelöst, wenn die
Voraussetzungen für den Betrieb entfallen sind.
§ 17
Veröffentlichungen
Satzungen der AVHS werden entsprechend den
Bestimmungen der Hauptsatzung des Amtes
Kropp-Stapelholm in den dafür vorgesehenen
Bekanntmachungskästen bekannt gemacht.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung der AVHS im Amt Kropp-Stapelholm
tritt am 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der AVHS vom 24.08.2004 außer
Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit
ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Kropp, den 17. März 2009
Satzung
über die
Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an
Veranstaltungen der
Amtsvolkshochschule
Kropp-Stapelholm
Aufgrund
des § 24 a der Amtsordnung für
Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl.
S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
März 2008 (GVOB. S. 149) i.V.m.§ 4 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.
Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2007 (GVOBl.
S. 452) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl.
Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. September 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 221),
wird nach Beschlussfassung durch den
Amtsausschuss
vom 27.11.2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der
Gebühr
Für die
Teilnahme an Veranstaltungen der
Amtsvolkshochschule Kropp-Stapelholm sind
Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu zahlen. Veranstaltungen im Sinne dieser
Satzung sind Kurse, Vorträge, Wochen- und
Wochenendkurse, Bildungsurlaubsveranstaltungen,
Studienfahrten.
§ 2
Höhe der Gebühr
1. Die Gebühr
beträgt bei
|
a) |
Kursen
- je Unterrichtsstunde (45 Minuten)
|
1,95
€ |
|
b)
|
Vorträgen |
2,90
€ |
|
c)
|
Bildungsurlaubsveranstaltungen,
Studienfahrten und
sonstige Veranstaltungen
|
Festsetzung
jeweils
nach
Kostenaufwand |
2.
Bei Veranstaltungen mit höherem Sach- und
Personalaufwand kann der/die Leiter/in der
Amtsvolkshochschule Kropp die Gebühr
kostendeckend festsetzen.
§ 3
Mindestteilnehmerzahl
Kurse finden in
der Regel nur bei einer Mindestteilnehmerzahl
von 6 Personen statt.
§ 4
Ermäßigungen
1.
Wer zur Schule geht, studiert, sich in
Ausbildung befindet, Zivildienst oder Wehrdienst
leistet, erhält eine Ermäßigung von 25 % auf die
Kursgebühren.
2.
Wer Arbeitslosenhilfe* oder
Sozialhilfe* bezieht, erhält eine Ermäßigung von
50 % auf die Kursgebühren.
§ 5
Kostenersatz
§ 6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der
Gebühr und des Kostenersatzes ist verpflichtet,
wer an Veranstaltungen der Amtsvolkshochschule
im Amt Kropp teilnimmt.
§ 7
Fälligkeit und
Entrichtung der Gebühr
Die Gebühr wird
nach dem 1. Kursabend fällig. Sie ist in der
Regel unbar auf das Konto der
Amtsvolkshochschule zu entrichten. Gebühren für
Einzelveranstaltungen werden zu Beginn der
Veranstaltung bar entrichtet.
*) Ab dem
01.01.2005: Wer Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch II (SGB II) und
Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bezieht.
§ 8
Erstattung und
Rücktritt
1. Entgelte
werden nur nach Maßgabe der folgenden
Voraussetzungen zurückgezahlt:
|
a) In
voller Höhe |
bei
Ausfall der Veranstaltung
|
|
b)
Anteilig, |
wenn
die/der Teilnehmende aus besonderen
Gründen am weiteren Besuch des Kurses
verhindert ist; die Erstattung
schriftlich beantragt und den Grund
nachweist. |
2. Ein
Rücktritt von der Anmeldung ist ohne
Zahlungsverpflichtung möglich:
|
a) |
Bis
eine Woche vor Beginn des Kurses bei
Wochen- und Wochenendkursen,
Bildungsurlaubsveranstaltungen,
Veranstaltungen zur berufsorientierten
Weiterbildung sowie bei Kursen mit
höchstens 4 Terminen.
|
|
b) |
4
Wochen vor Veranstaltungsbeginn
bei
Studienfahrten und Kursen mit
auswärtiger Unterbringung sofern die
Amtsvolkshochschule nicht bereits zur
Leistung Dritter gegenüber verpflichtet
war.
|
|
c) |
Bis zu
2 Tage nach dem 1. Kurstermin. |
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01. Januar 2009 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Teilnahme an
Veranstaltungen der Amtsvolkshochschule Kropp
vom 09. Juli 2004 sowie die
Nachtragssatzungen außer Kraft.
Die vorstehende
Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist
bekannt zu machen.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
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Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Amtsvolkshochschule Kropp-Stapelholm
Am Markt 10
24848 Kropp
Tel.: 04624
7240
e-Mail:
avhs@kropp-stapelholm.de
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